Satzung
der
Schützengesellschaft
Seerose
Neutraubling
gegründet 1953
Stand 15.05.2015
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
1. Der Verein führt
den Namen Schützengesellschaft Seerose Neutraubling und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied
des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung sowie
Vereinsordnung, Entscheidungen als auch Beschlüsse an. Dies gilt auch für alle
Mitglieder dieses Vereins.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Neutraubling.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des
Vereins
1. Zweck des
Vereins ist die Förderung des Schießsports und wird erfüllt
durch die Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, durch
Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch
Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung
sowie durch die Pflege der Schützentradition.
2. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft
1. Mitglied des
Vereins kann jede natürliche, unbescholtene Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres
gesetzlichen Vertreters. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen
Aufnahmeerklärung wirksam.
2. Das neuaufgenommene
Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des
Vereins anzuerkennen und zu beachten. Sportliches und ehrliches Verhalten beim
Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die erlassenen
notwendigen Anordnun- gen des Schützenmeisteramtes hinsichtlich eines
ordnungsgemäßen Schießbetriebs sind von jedem Mitglied zu befolgen.
3. Personen, die sich
in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes zum Ehrenmitglied
bzw. Ehrenschützen- meister ernannt werden. Sowohl Ehrenmitglieder als auch Ehrenschützenmeister
sind von allen Mitgliedsbeitragszahlungen an die Schützengesellschaft Seerose Neutraubling
befreit.
§ 4 Beendigung der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist
dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres
möglich.
3. Ein Mitglied
kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise
gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4. Eine Streichung
der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im
Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden,
wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die
Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
5. Mit Ende der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.
Geleistete Beiträge werden nicht erstattet.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge
erhoben, deren Höhe bzw. Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt
wird.
§ 6 Wahlrecht
1. Wahlberechtigt,
abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag
das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied,
wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
Bei der Wahl der Jugendleiter sind auch Jugendliche unter 18 Jahren
stimmberechtigt.
2. Gewählt ist, wer
mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang
keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den
beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
3. Bei Abstimmungen,
außer bei Satzungsänderungen bzw. bei einem Ausschlussverfahren oder Änderung
des Vereinszwecks, entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst
in der nächsten Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
4. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens zehn wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen.
§ 7 Organe
1. Organe des Vereins
sind der Vorstand, das Schützenmeisteramt und die Mitgliederversammlung.
2. Sämtliche Organe üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten
entstehende sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand (im
Sinne des § 26 BGB) des Vereins besteht aus dem ersten, dem zweiten sowie ggf. einem
dritten Schützenmeister.
Der Vorsitzende ist der „1. Schützenmeister“. Sein Vertreter, der
stellvertretende Vorsitzende, ist der „2. Schützenmeister“.
Der „3. Schützenmeister“ kann je nach Bedarf von der Mitgliederversammlung in
das Amt gewählt werden.
2. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch die Schützenmeister vertreten. Jeder von
ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des Zweiten
Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des Ersten Schützenmeisters beschränkt
ist. Gleiches gilt für den Dritten Schützenmeister für die Verhinderung des
Ersten und Zweiten Schützenmeisters.
3. Dem Vorstand
obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte
nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 9 Das
Schützenmeisteramt
1. Das
Schützenmeisteramt besteht aus dem Vorstand und folgenden Funktionsträgern:
Erster Kassier,
Zweiter Kassier,
Erster Sportleiter,
Zweiter Sportleiter,
Erste Damenleiterin,
Zweite Damenleiterin,
Erster Jugendleiter,
Zweiter Jugendleiter,
Dritter Jugendleiter,
Erster Schriftführer / Pressewart,
Zweiter Schriftführer / Pressewart.
2. Die Funktionen
können in Personalunion, jedoch nur mit einer Stimme ausgeübt werden.
Die Vertreter, wie zweite oder dritte Funktionsträger, können je nach Bedarf
von der Mitgliederversammlung in das entsprechende Amt gewählt werden.
3. Das
Schützenmeisteramt wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es bleibt bis zur satzungsgemäßen
Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so ist das
Schützenmeisteramt berechtigt, für die restliche Amtsperiode ein neues
Schützenmeisteramtsmitglied hinzu zu wählen.
4. Sitzungen des
Schützenmeisteramts finden nach Bedarf statt und werden vom 1. Schützenmeister
einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle
zu führen.
Ehrenschützenmeister sind berechtigt, an den Sitzungen des Schützenmeisteramts
beratend teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von
mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird.
2.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich
einzuberufen.
Die Einberufung wird auf der Homepage der
Schützengesellschaft Seerose Neutraubling veröffentlicht und jedes Mitglied
erhält ein persönliches Anschreiben an
die dem Verein vorliegende Adresse. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die
vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung.
Die
Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Bericht des Schützenmeisters
2. Bericht des Kassiers
3. Prüfungsbericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Schützenmeisteramtes
5. Weitere Berichte der Funktionsträger
6. Anträge
7. Verschiedenes.
3. Bei Beschlüssen
und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zu einem
Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
4. Anträge müssen
berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung
schriftlich beim ersten Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn
ein Viertel der Anwesenden das verlangt.
5. Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer.
Ihre Aufgabe ist die Kassenführung aufgrund von Belegen auf ihre Richtigkeit zu
prüfen und schriftlich zu bestätigen.
Scheidet ein Rechnungsprüfer während der Amtsperiode aus, so ist das
Schützenmeisteramt berechtigt, für die restliche Amtsperiode einen neuen
Rechnungsprüfer hinzu zu wählen.
6. Über die in der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Auflösung oder
Aufhebung des Vereins
1. Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der zwei Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist
eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder notwendig.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig,
muss innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen
werden, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Hierauf muss bei der Einladung hingewiesen werden.
3. Die Liquidation
erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder,
sofern von der Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt
werden.
4. Bei Auflösung
sowie Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Neutraubling, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. Mai 2015 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sämtliche vorhergehenden Satzungen sind mit Inkrafttreten dieser Satzung außer
Kraft gesetzt.
Meinert ,Manfred, 02.12.1950; 93073
Neutraubling, Aventinusstraße 32
Ritter, Christian, 11.04.1988; 93073 Neutraubling, Siebenbürgenstr. 3
Burkhardt, Helmut, 05.06.1956; 93057 Regensburg, Marienbader Str.71
Leykauf, Fritz, 22.11.1949; 93051 Regensburg, Karthauser Straße 12a
Brunner, Angela, 05.11.1952; 93051 Regensburg, Merkurstraße 5
Wüst, Helmut, 05.12.1943; 93073 Neutraubling, Rainstallweg 6a
Frommer, Wolfgang, 01.03.1944; 93092 Barbing, Irisweg 1