Satzung 

der

Schützengesellschaft

Seerose

Neutraubling

gegründet 1953

Stand 15.05.2015

 

 


 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.  Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Seerose Neutraubling und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung sowie Vereinsordnung, Entscheidungen als auch Beschlüsse an. Dies gilt auch für alle Mitglieder dieses Vereins.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Neutraubling.

3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports und wird erfüllt
durch die Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung sowie durch die Pflege der Schützentradition.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche, unbescholtene Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.  Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

2.  Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu beachten. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die erlassenen notwendigen Anordnun- gen des Schützenmeisteramtes hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs sind von jedem Mitglied zu befolgen.
 

3.  Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenschützen- meister ernannt werden. Sowohl Ehrenmitglieder als auch Ehrenschützenmeister sind von allen Mitgliedsbeitragszahlungen an die Schützengesellschaft Seerose Neutraubling befreit.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die  Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

5. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.
Geleistete Beiträge werden nicht erstattet.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe bzw. Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

 

§ 6 Wahlrecht

1.  Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
Bei der Wahl der Jugendleiter sind auch Jugendliche unter 18 Jahren stimmberechtigt.

2.  Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

3.  Bei Abstimmungen, außer bei Satzungsänderungen bzw. bei einem Ausschlussverfahren oder Änderung des Vereinszwecks, entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.

4.    Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens zehn wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen.

 

§ 7 Organe

1.  Organe des Vereins sind der Vorstand, das Schützenmeisteramt und die Mitgliederversammlung.

2.    Sämtliche Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

§ 8 Vorstand

1.  Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) des Vereins besteht aus dem ersten, dem zweiten sowie ggf. einem dritten Schützenmeister.
Der Vorsitzende ist der „1. Schützenmeister“. Sein Vertreter, der stellvertretende Vorsitzende, ist der „2. Schützenmeister“.
Der „3. Schützenmeister“ kann je nach Bedarf von der Mitgliederversammlung in das Amt gewählt werden.

2.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Schützenmeister vertreten. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des Zweiten Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des Ersten Schützenmeisters beschränkt ist. Gleiches gilt für den Dritten Schützenmeister für die Verhinderung des Ersten und Zweiten Schützenmeisters.

3.  Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9 Das Schützenmeisteramt

 

1.  Das Schützenmeisteramt besteht aus dem Vorstand und folgenden Funktionsträgern:
Erster Kassier,
Zweiter Kassier,
Erster Sportleiter,
Zweiter Sportleiter,
Erste Damenleiterin,
Zweite Damenleiterin,
Erster Jugendleiter,
Zweiter Jugendleiter,
Dritter Jugendleiter,
Erster Schriftführer / Pressewart,
Zweiter Schriftführer / Pressewart.

2.  Die Funktionen können in Personalunion, jedoch nur mit einer Stimme ausgeübt werden.
Die Vertreter, wie zweite oder dritte Funktionsträger, können je nach Bedarf von der Mitgliederversammlung in das entsprechende Amt gewählt werden.

3.  Das Schützenmeisteramt wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so ist das Schützenmeisteramt berechtigt, für die restliche Amtsperiode ein neues Schützenmeisteramtsmitglied hinzu zu wählen.

4.  Sitzungen des Schützenmeisteramts finden nach Bedarf statt und werden vom 1. Schützenmeister einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit  entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
Ehrenschützenmeister sind berechtigt, an den Sitzungen des Schützenmeisteramts beratend teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen.

    Die Einberufung wird auf der Homepage der Schützengesellschaft Seerose Neutraubling veröffentlicht und jedes Mitglied erhält ein persönliches  Anschreiben an die dem Verein vorliegende Adresse. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.


Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Bericht des Schützenmeisters
2. Bericht des Kassiers
3. Prüfungsbericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Schützenmeisteramtes

    5. Weitere Berichte der Funktionsträger
6. Anträge
7. Verschiedenes.

3. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

4. Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim ersten Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.

5. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Ihre Aufgabe ist die Kassenführung aufgrund von Belegen auf ihre Richtigkeit zu prüfen und schriftlich zu bestätigen.
Scheidet ein Rechnungsprüfer während der Amtsperiode aus, so ist das Schützenmeisteramt berechtigt, für die restliche Amtsperiode einen neuen Rechnungsprüfer hinzu zu wählen.

6. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder notwendig.

2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss bei der Einladung hingewiesen werden.

3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern von der Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt werden.

4. Bei Auflösung sowie Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neutraubling, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. Mai 2015 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sämtliche vorhergehenden Satzungen sind mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft gesetzt.

 

Meinert ,Manfred, 02.12.1950; 93073 Neutraubling, Aventinusstraße 32

 

Ritter, Christian, 11.04.1988; 93073 Neutraubling, Siebenbürgenstr. 3

 

Burkhardt, Helmut, 05.06.1956; 93057 Regensburg, Marienbader Str.71

 

Leykauf, Fritz, 22.11.1949; 93051 Regensburg, Karthauser Straße 12a

 

Brunner, Angela, 05.11.1952; 93051 Regensburg, Merkurstraße 5

 

Wüst, Helmut, 05.12.1943; 93073 Neutraubling, Rainstallweg 6a

 

Frommer, Wolfgang, 01.03.1944; 93092 Barbing, Irisweg 1